Ja in Jene lebt sich's bene, ja in Jene lebt sich's gut ...
  SATZUNG

                                                  S a t z u n g

                                                 des Vereins

    „Ernst-Abbe- Männerchor Jena e.V.„

                                             mit dem Sitz in Jena

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                                   §1

                                                      Zweck

Der „ Ernst-Abbe-Männerchor Jena  e.V. "  mit Sitz in Jena
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
                                                           §2

                                                       Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für  satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                                                           §3

                                           Mitgliedschaft, Eintritt                     

Jede männliche Person ab 16 Jahren kann Mitglied des Chores werden. Die Aufnahme kann in jeder Singstunde  durch den Vorsitzenden erfolgen. Bei der folgenden Jahresversammlung wird die Aufnahme offiziell durch Abstimmung bestätigt.Es gilt einfache Mehrheit. Neben der aktiven besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit der passiven Mitgliedschaft. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.
Kann ein aktives Chormitglied gleichwohl aus welchen Gründen nicht mehr am aktiven Chorleben teilnehmen, kann er nach schriftlichem Antrag an den Vorstand entweder als passives, förderndes Mitglied oder als passives Mitglied weiter  Chormitglied bleiben.
Ein passives förderndes Mitglied zahlt denselben Mitgliedsbeitrag wie ein aktives Mitglied.
Ein passives Mitglied zahlt einen symbolischen Beitrag, der durch den Vorstand festgelegt wird. Passive, fördernde Mitglieder und passive Mitglieder haben das Recht an den Chorveranstaltungen teilzunehmen.
Sie haben bei Wahlen und Abstimmungen jedoch kein Stimmrecht. 
           
                                                            §4

                                           Mitgliedschaft, Verluste

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluss bzw. die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher  Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Ausschluss kann in folgenden Fällen erfolgen wenn:
-das Mitglied über einen längeren Zeitraum ohne Entschuldigung den Singstunden und dem  übrigen Chorleben fernbleibt.
-das Mitglied trotz Mahnungen die Beitragspflichten des vergangenen Jahres nicht erfüllt,
-durch mutwilliges Fehlverhalten des Mitgliedes das Ansehen des Chores in der Öffentlichkeit oder die Harmonie innerhalb des Chores stark beeinträchtigt wird.                            
 
                                                           §5

                                                      Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung  der Mitglieder.

                                                            §6

                                          Organe und Einrichtungen

Organe des Vereines sind Vorstand und Mitgliederversammlung.                 
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

                                                            §7

                                                     Vorstand 

Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenführer,
dem musikalischen Leiter (Chorleiter).
  
Den Vorstand unterstützen weiterhin ein Notenwart mit Stellvertreter und ein  Archivar, sowie je ein Vertreter aus den vier Stimmen (Stimmführer).
Diese 7 Vertreter sind jedoch nicht Bestandteil des Vorstandes.       
 
Die Mitglieder und Ämter des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung gewählt. Der Vorstand wird auf die Dauer  von 3 Jahren gewählt.
Scheiden ein oder mehrere Mitglieder während einer Amtsperiode gleich aus, welchen Gründen aus dem Vorstand aus, sind die oder das fehlende Vorstandsmitglied durch Mitgliederversammlung nachzuwählen, bzw. soweit noch die Bereitschaft zur Mitarbeit im Vorstand besteht, können Mitglieder, die auf einen bei der Einzelwahl nachfolgenden Platz lagen, in den Vorstand an entsprechender Stelle nachrücken. Bedingung dabei ist jedoch, dass das  betreffende Mitglied mindestens 51% der gültigen Stimmen bei der Wahl erhalten hat. Über die Verfahrensweise entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit, solange im Am bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.

                                                            §8

                                          Mitgliederversammlung

In den ersten drei Monaten jedes Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung  beschließt über die Beiträge. die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder bzw. durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Bei durchzuführenden Abstimmungen hat jedes Mitglied volles Stimmrecht. Bei allen Abstimmungen gilt einfache Stimmenmehrheit. Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit  einer Versammlung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Viertel aller Mitglieder, wobei die Mehrzahl aktive Mitglieder sein müssen.

                                                            §9

                                                  Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

                                                          §10

                                           Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich an den Singstunden sowie anderen Veranstaltungen des Chores teilzunehmen. Darüber hinaus wird  bei allen den Chor betreffenden Verpflichtungen eine hohe Einsatzbereitschaft erwartet.
Das Verhalten der Chormitglieder sollte jederzeit darauf gerichtet sein, das Ansehen in der Öffentlichkeit zu fördern. Pflicht ist weiterhin die pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Der Jahresbeitrag ist zum 30.Juni des laufenden Jahres zu entrichten.

                                               §11

                                               Rechte der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben das Recht, an allen vom Chor  durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen sowie die bei besonderen Gelegenheiten gewährten Leistungen für die Chormitglieder in Anspruch zu nehmen. Über die Möglichkeit der Teilnahme aller Mitglieder (aktive und passive) entscheidet von Fall zu Fall der Vorstand. Durch Spenden, Zuschüsse oder bei Auftritten erworbene Mittel fließen in das Guthaben des Chores ein und stehen damit allen aktiven (ggf. auch passiven) Mitgliedern zur Verfügung.

                                                            §12

                                                 Auszeichnungen

Als Würdigung um den Chor kann der Titel “Ehrenmitglied“ an Chormitglieder bzw. „Mitglied ehrenhalber“ an  Nichtmitglieder verliehen werden.
 Eine besondere Ehrung ist die Verleihung des Titels „Ehrenvorsitzender“ für langjährige hervorragende Tätigkeit als Vorsitzender des Chores. Entsprechende Beschlüsse zur Verleihung der genannten Titel fasst die Jahreshauptversammlung.

                                                            §13

                                                     Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck  mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins und notwendiger Liquidation werden nach §48
Absatz 1 BGB die Vorstandsmitglieder  als Liquidatoren bestimmt.
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen gemäß §55 der Abgabeordnung dem Magistrat der Stadt Jena, einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

§14


                                              Revisionskommission

Durch die Mitgliederversammlung ist eine Revisionskommission aus 3 Mitgliedern, einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Mitglied zu wählen. Die Revisionskommission hat die Arbeit des Vorstandes entsprechend des Vereinsgesetzes zu prüfen, insbesondere auch die finanziellen Vorgänge des Vereines und hat mit einem schriftlichen Revisionsbericht zur Mitgliederversammlung darüber zu berichten und der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes zu empfehlen.  

§15

Aufwandsentschädigung

„Ehrenamtlich Tätige haben einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen und der entsprechenden Beschlüsse der Gremien des Vereins zu den Jahresversammlungen.

 

§16

   Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 18.01.2001 beschlossen. Sie trat mit gleichem Datum in Kraft.
Erste Änderung gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung vom 14.06.2001
Zweite Änderung gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung vom 29.01.2004
Dritte Änderung gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung vom 29.01.2010
Vierte Änderung gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung vom 14.02.2013

 Jena, 14.02.2013

 



 

Stand: 14.02.2013                          www.ernst-abbe-chor.de                                Impressum Kontakt
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