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SATZUNG
S
a t z u n g
des
Vereins
„Ernst-Abbe- Männerchor Jena e.V.„
mit
dem Sitz in Jena
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§1
Zweck
Der „ Ernst-Abbe-Männerchor Jena e.V. "
mit Sitz in Jena
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Betätigungen,
die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
§2
Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§3
Mitgliedschaft,
Eintritt
Jede männliche Person ab 16
Jahren kann Mitglied des Chores werden. Die Aufnahme kann in jeder
Singstunde durch den Vorsitzenden
erfolgen. Bei der folgenden Jahresversammlung wird die Aufnahme offiziell durch
Abstimmung bestätigt.Es gilt einfache Mehrheit. Neben der aktiven besteht in
besonderen Fällen die Möglichkeit der passiven Mitgliedschaft. Die Entscheidung
darüber obliegt dem Vorstand.
Kann ein aktives Chormitglied
gleichwohl aus welchen Gründen nicht mehr am aktiven Chorleben teilnehmen, kann
er nach schriftlichem Antrag an den Vorstand entweder als passives, förderndes
Mitglied oder als passives Mitglied weiter
Chormitglied bleiben.
Ein passives förderndes Mitglied
zahlt denselben Mitgliedsbeitrag wie ein aktives Mitglied.
Ein passives Mitglied zahlt einen
symbolischen Beitrag, der durch den Vorstand festgelegt wird. Passive,
fördernde Mitglieder und passive Mitglieder haben das Recht an den
Chorveranstaltungen teilzunehmen.
Sie
haben bei Wahlen und Abstimmungen jedoch kein Stimmrecht.
§4
Mitgliedschaft, Verluste
Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der jederzeit mögliche Austritt
erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluss bzw. die
Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Ausschluss kann in folgenden Fällen erfolgen wenn: -das Mitglied über einen längeren Zeitraum ohne
Entschuldigung den Singstunden und
dem übrigen Chorleben fernbleibt.
-das Mitglied trotz Mahnungen die Beitragspflichten des
vergangenen Jahres nicht erfüllt,
-durch mutwilliges Fehlverhalten des Mitgliedes das Ansehen
des Chores in der Öffentlichkeit
oder die Harmonie innerhalb des Chores stark beeinträchtigt wird.
§5
Beiträge
Über
die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche
Jahresversammlung der Mitglieder.
§6
Organe und Einrichtungen
Organe des Vereines sind Vorstand
und Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der
Mitgliederversammlung können weitere organische Einrichtungen,
insbesondere
Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenführer,
dem musikalischen Leiter (Chorleiter).
Den Vorstand unterstützen
weiterhin ein Notenwart mit Stellvertreter und ein Archivar, sowie je ein Vertreter aus den vier
Stimmen (Stimmführer).
Diese 7 Vertreter sind jedoch nicht Bestandteil des
Vorstandes.
Die Mitglieder und Ämter des
Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung gewählt.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3
Jahren gewählt.
Scheiden ein oder mehrere
Mitglieder während einer Amtsperiode gleich aus, welchen Gründen aus dem
Vorstand aus, sind die oder das fehlende Vorstandsmitglied durch
Mitgliederversammlung nachzuwählen, bzw. soweit noch die Bereitschaft zur
Mitarbeit im Vorstand besteht, können Mitglieder, die auf einen bei der
Einzelwahl nachfolgenden Platz lagen, in den Vorstand an entsprechender Stelle
nachrücken. Bedingung dabei ist jedoch, dass das betreffende Mitglied mindestens 51% der
gültigen Stimmen bei der Wahl erhalten hat. Über die Verfahrensweise
entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand bleibt jedoch auch
nach Ablauf der Amtszeit, solange im Am bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte
ehrenamtlich.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
§8
Mitgliederversammlung
In den ersten drei Monaten jedes
Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge. die Entlastung
des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder bzw.
durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer
Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Bei durchzuführenden Abstimmungen
hat jedes Mitglied volles Stimmrecht. Bei allen Abstimmungen gilt einfache
Stimmenmehrheit. Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit einer Versammlung ist die Anwesenheit von
wenigstens drei Viertel aller Mitglieder, wobei die Mehrzahl aktive Mitglieder
sein müssen.
§9
Niederschrift
Über
die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten
Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§10
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
regelmäßig und pünktlich an den Singstunden sowie anderen Veranstaltungen des
Chores teilzunehmen. Darüber hinaus wird
bei allen den Chor betreffenden Verpflichtungen eine hohe Einsatzbereitschaft
erwartet.
Das Verhalten der Chormitglieder
sollte jederzeit darauf gerichtet sein, das Ansehen in der Öffentlichkeit zu
fördern. Pflicht ist weiterhin die pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
Der Jahresbeitrag ist zum 30.Juni des laufenden Jahres zu entrichten.
§11
Rechte
der Mitglieder
Die
aktiven Mitglieder haben das Recht, an allen vom Chor durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen
sowie die bei besonderen Gelegenheiten gewährten Leistungen für die
Chormitglieder in Anspruch zu nehmen. Über die Möglichkeit der Teilnahme aller
Mitglieder (aktive und passive) entscheidet von Fall zu Fall der Vorstand.
Durch Spenden, Zuschüsse oder bei Auftritten erworbene Mittel fließen in das
Guthaben des Chores ein und stehen damit allen aktiven (ggf. auch passiven)
Mitgliedern zur Verfügung.
§12
Auszeichnungen
Als Würdigung um den Chor kann
der Titel “Ehrenmitglied“ an Chormitglieder bzw. „Mitglied ehrenhalber“ an Nichtmitglieder verliehen werden.
Eine besondere Ehrung ist die Verleihung des
Titels „Ehrenvorsitzender“ für langjährige hervorragende Tätigkeit als
Vorsitzender des Chores. Entsprechende Beschlüsse zur Verleihung der genannten
Titel fasst die Jahreshauptversammlung.
§13
Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem
Zweck mit einer Frist von einem Monat
einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins und notwendiger
Liquidation werden nach §48
Absatz 1 BGB die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren bestimmt.
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen gemäß §55 der
Abgabeordnung dem Magistrat der Stadt Jena, einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§14
Revisionskommission
Durch die Mitgliederversammlung ist eine
Revisionskommission aus 3 Mitgliedern, einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter
und einem Mitglied zu wählen. Die Revisionskommission hat die Arbeit des
Vorstandes entsprechend des Vereinsgesetzes zu prüfen, insbesondere auch die
finanziellen Vorgänge des Vereines und hat mit einem schriftlichen
Revisionsbericht zur Mitgliederversammlung darüber zu berichten und der
Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes zu
empfehlen.
§15
Aufwandsentschädigung
„Ehrenamtlich Tätige haben einen
Anspruch auf Ersatz der Ihnen in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit
entstandenen Aufwendungen im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen und der
entsprechenden Beschlüsse der Gremien des Vereins zu den Jahresversammlungen.
§16
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 18.01.2001
beschlossen. Sie trat mit gleichem Datum in Kraft.
Erste Änderung gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung vom
14.06.2001
Zweite Änderung gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung
vom 29.01.2004
Dritte Änderung gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung
vom 29.01.2010
Vierte Änderung gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung
vom 14.02.2013
Jena,
14.02.2013
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